BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

-Verwiegung von Fahrzeugen-

 

1.) LEISTUNGSBESCHREIBUNG - Wiegen

 

Es wird hier die Dienstleistung: VERWIEGUNG EINES oder MEHRERER FAHRZEUGE mittels einer mobilen Achs- bzw. Rad-Last-Waage (nachfolgend RLW genannt) des Herstellers HAENNI INSTRUMENTS AG (Haenni) und der damit Hersteller- bestimmten Bedienung der hier verwendeten, nach deutschem Recht ordnungsgemäß geeichten RLW, nachfolgend detailliert beschrieben:

Die angebotene Dienstleistung des Anbieters inkludiert folgende Arbeitsschritte, um die ordnungsgemäße “VERWIEGUNGEN EINES oder MEHRERER FAHRZEUGE“ zu ermöglichen:

  • Anfahrt zum Wiegeplatz (grundsätzlich vom Firmensitz des Dienstleisters) incl. Feststellung der Geeignetheit des Wiegeplatzes durch das Wiegepersonal
  • Aufbau der RLW bis zur bestimmungsgemäßen Betriebsbereitschaft der RLW
  • ggf. Montage/Auslegen der durch den Waagen-Hersteller vorgeschrieben Ausgleichsmatten
  • Verwiegung incl. der dafür erforderlichen Software-bedingten Computer-Eingaben zum Zwecke der Erstellung erforderlicher Dokumente mit dem dargestelltem Wiegeergebnis incl. Unterschrift (ggf. mit Stempel) des Wägers
  • abschließende Demontage der o.g. Ausgleichsmatten
  • Abbau der Waage
  • Abfahrt/Rückfahrt zum ursprünglichen Abfahrtort (grundsätzlich Firmensitz des Dienstleisters)

Der Auftraggeber stellt sicher, dass durch den o.g. Dienstleister bzw. Auftragnehmer die RLW am vorgesehenen Wiegeplatz problemlos gemäß der Herstellervorgabe (Haenni) aufgebaut und betrieben werden kann. Der Wiegeplatz muss zwingend für eine Verwiegung geeignet sein, da sonst keine korrekten Wiege- bzw. Messergebnisse entsprechend der technischen Herstellervorgaben der RLW erzielt werden können. Hierzu zählt insbesondere ein befestigter ebener Untergrund und die Längs- und Querneigung des Wiegeplatzes muss innerhalb der zulässigen Neigungs-Toleranzen liegen.

 

Die Beschaffenheit des Untergrundes muss aus gleichen Gründen von Schnee und/oder Eis befreit sein, um so den bestimmungs-gemäßen Aufbau der RLW zu ermöglichen und daher zwingend seitens des Auftraggebers zu ermöglichen. Eventuelle Zeitverzögerungen gehen hier zu Lasten des Auftraggebers.

Sollte sich die Örtlichkeit des Wiegeplatzes im öffentlichen Verkehrsraum befinden, ist ggf. eine geeignete (Ab-) Sperrung des Wiegeplatzes durch den Auftraggeber zu veranlassen (z.B. auf Bundesautobahn-Parkplätzen). Dadurch eventuell entstehende (Mehr-)Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dieses gilt ebenfalls für Wiegeplätze im nicht- öffentlichen Verkehrsraum / auf Privatgrund. Hier hat der Auftraggeber für einen freien Zugang des Dienstleisters zum beabsichtigten Wiegeplatz zu ermöglichen (Betretungserlaubnis bzw. Zugangsberechtigung durch den Hausrechtsinhabers, z.B. Hafengelände, Bundesautobahn, Werksgelände ...).

Eventuelle Versäumnisse gehen zu (finanziellen) Lasten des Auftraggebers.

Beschreibung der inkludierten Dienstleistungen:

  • Anfahrt zum Wiegeplatz
  • Prüfung der Geeignetheit (ggf. incl. Dokumentation) des Wiegeplatzes
  • Aufbau und Inbetriebnahme der RLW incl. gewünschter Verwiegungen
  • anschließender Abbau der RLW
  • Abfahrt vom Wiegeplatz

Die Tätigkeit des Dienstleisters beinhaltet die o.g. Bedienung der funktionstüchtigen RLW incl. des ggf. nötigen Aufbaus sogenannter (Höhen-) Ausgleichsmatten entsprechend der Vorgabe des RLW-Herstellers und incl. der zuvor durch den verantwortlichen Wäger festzustellende Geeignetheit des Wiegeplatzes mittels geeigneter Hilfsmittel.

Als Zeitansatz für die festzustellende Geeignetheit des Wiegeplatzes, den Aufbau der RLW incl. der dafür erforderlichen Komponenten sind grundsätzlich ca. 30min. erforderlich, zuzüglich der nach der erfolgten Fahrzeug-Verwiegung anschließend durchzuführende Außerbetriebsetzung und Demontage der RLW und dem damit verbundenen erforderlichen Abbau der Ausgleichsmatten (Zeitansatz: Außerbetriebssetzung, Abbau und Demontage der RLW: grundsätzlich weitere ca. 30min.).

Die Dienstleistung beinhaltet neben der eigentlichen VERWIEGUNG der/des zu wiegenden Fahrzeuge/s, auch die dafür erforderliche Anfahrt und Abfahrt zum jeweiligen Wiegeplatz durch den Dienstleister. Abfahrts- und Ziel- Ort ist grundsätzlich die Firmenanschrift des Dienstleisters (27607 Geestland - Sievern).

 

 

Verwiegung - eigentlicher Wiegevorgang:

Es sind grundsätzlich optional zwei Arten der Verwiegung möglich, welche VOR der eigentlichen Verwiegung durch den Auftraggeber mit dem Dienstleister bzw. Wäger ggf. vereinbart werden sollte:

 

STATISCHE VERWIEGUNG

Ausdruck enthält:

- Wiegeergebnisse incl. Toleranzabzug incl. dem üblichen gerichtlich vorgeschriebenen Mess-Toleranz-Abzug. (Dieses Wiegeergebnis wird regelmäßig bei polizeilichen Verwiegungen und dadurch eingeleiteten Ahndungsverfahren als gerichtsverwertbare Wiegeergebnisse den Verfolgungsbehörden übermittelt. Stichwort: gerichtsverwertbares Wiegeergebnis.

- Wiegeergebnis ohne Toleranzabzug (ohne gerichtlich vorgeschriebenen Mess-Toleranz-Abzug. (Diese Wiegeergebnisse werden regelmäßig durch Polizeibehörden als Kriterium für die Weiterfahrterlaubnis im Anschluss nach Weiterfahrtuntersagungen bei Überladungen herangezogen. Stichwort: Gefahrenabwehr-rechtliches Wiegeergebnis zur Erlangung der Weiterfahrerlaubnis)

DYNAMISCHE VERWIEGUNG (nur auf ausdrücklichen Wunsch)

Ausdruck enthält:

- Wiegeergebnis ohne (gerichtlich vorgeschriebenem) Mess-Toleranz-Abzug. Diese Wiegeart ist nur dienlich für eine schnelle bloße Gewichtsfeststellung mit lediglich informatorischem Charakter (schnelle Vorselektion).

 

Es wird grundsätzlich immer die STATISCHE VERWIGUNG durchgeführt, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

Die Wiegeergebnisse der STATISCHEN und der DYNAMISCHEN VERWIEGUNG können variieren und müssen nicht unbedingt 100%ig identisch sein. Dies hat technische Gründe.

  

Jede Art der Verwiegung beinhaltet eine eigene für sich autarke Verwiegung des zu wiegenden Fahrzeuges und dessen Achsen mit entsprechendem Ausdruck des Wiegeergebnisses. Die Darstellung des jeweiligen Wiegeergebnisses erfolgt durch den PC-Ausdruck sogenannter Wiegescheine, erstellt durch die Software der RLW des Herstellers HAENNI auf einen entsprechend dafür vorgesehenen PC (Notebook) und der daran angeschlossenen Druckeinheit.

Die angebotene Dienstleistung beinhaltet jeweils DREI Papier-Ausdrucke des jeweiligen Wiegeergebnisses der Verwiegung:

Ausdruck Nr.1

(erhält der Fahrzeugführer OHNE UNTERSCHRIFT des Wägers)

Ausdruck Nr.2

(verbleibt beim Wäger/Dienstleister MIT UNTERSCHRIFT des Fzg-Führers)

Ausdruck Nr.3

(verbleibt zunächst beim Wäger und wird von diesem incl. Unterschrift und Stempel zusammen mit der Rechnung dem Auftraggeber per eMail / per Post zugesandt)

Auf Wunsch können Kopien der gültigen Eichscheine der RLW gefertigt und dem Auftraggeber durch den Dienstleister zugesandt werden.

Die Original-Eichscheine der RLW verbleiben immer beim Dienstleister.

 

"ANFAHRT* und ABFAHRT* zum Wiegeplatz:

Es werden grundsätzlich, wenn nicht anders in der Leistungsbeschreibung und Gebührenordnung erläutert, die Kosten für die jeweilige An- und Abfahrt zum Wiegeplatz zu Lasten des Auftraggebers berechnet. Hierbei wird als regelmäßiger Ausgangs- und Zielort für die zu erfolgenden Dienstleistungen die Firmenanschrift des Dienstleisters berechnet:

Speditions Service Sievern - U. Kraatz

Sievener See 114

27607 Geestland - SIEVERN

 

2.) GEBÜHRENORDNUNG:

 

Folgende Gebührenordnung regelt die hier angebotene gewerbliche Vermietung einer geeichten Rad-Last-Waage (RLW) des Herstellers HAENNI incl. Bedienpersonal:

Pro Einsatztag werden grundsätzlich innerhalb eines Zeitfensters von 07.00 Uhr - 19.00 Uhr max. 9 Std (incl. 60min.Pause) Einsatzzeit als Dienstleistung zur Verfügung gestellt.

Längerfristige Buchungen können ggf. rabattiert werden.

Die gebuchte Einsatzzeit beinhaltet grundsätzlich die tägliche An- und Abfahrt des Bedienpersonals zum / vom Wiegeplatz, sofern sich der Wiegeplatz im “Örtlichen Nah-Bereich“ befindet.

Bei längerfristigen Buchungen und / oder ggf. größeren Entfernungen (regelmäßig außerhalb der Bundesländer NIEDERSACHSEN, SCHLESWIG-HOLSTEIN, HAMBURG, BREMEN) zum jeweiligen Wiegeplatz, ist die Gestellung / Bezahlung einer Unterkunft durch den Auftraggeber grundsätzlich obligatorisch.

Etwaige zeitliche durch den Auftragnehmer unverschuldete Verzögerungen bei der Anfahrt zum Wiegeplatz durch “höhere Gewalt“ (Stau, Unwetter, etc …) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

“Örtlicher Nah-Bereich* bedeutet:

*Nördlicher Landkreis Cuxhaven: BAB A27 (zwischen der AS Uthlede und dem BAB-Kreisel Cuxhaven incl. aller BAB-Parkplätze, gesamtes Stadtgebiet Bremerhaven, gesamtes Stadtgebiet Cuxhaven, Stadt-Gemeindegebiet Geestland, Samtgemeinde Wurster Nordseeküste, Gemeinde Hagen im Bremischen bis maximal 40km (einfache Entfernung ab Sievern).

“Außerhalb des Örtlichen Nah-Bereiches“ bedeutet:

Alle Ziele mit einer längeren Anfahrtstrecke als 40km aber innerhalb von Niedersachsen / Schleswig-Holstein / Hamburg / Bremen jeweils vom Firmensitz des Auftragnehmers. Bei allen weiter entfernten Wiegeplätzen (Entfernungsberechnung laut “Google Maps“) fallen grundsätzlich zusätzliche Kosten an und werden ggf. gesondert vereinbart.

*eventl. Auslandseinsätze werden gesondert berechnet bzw. individuell vereinbart.

 

 

Bei erforderlichen ggf. längeren An- und Abfahrten zu einem Wiegeplatz bei “Außerhalb des örtlichen Nahbereiches“ ist grundsätzlich der Auf- und Abbau der RLW in die gebuchte Tageseinsatzzeit integriert (PLUS-Tarif und TAGES-Tarif). Die jeweilige An- und Abfahrt berechnet sich zusätzlich zu je Euro 75,- je angefangener Stunde Fahrtzeit zunächst ausgehend vom Firmensitz in Sievern.

Sollte die Anfahrt außerhalb der Bundesländer: Niedersachsen / Schleswig-Holstein / Hamburg / Bremen jeweils vom Firmensitz gerechnet liegen, ist ggf. von einer mehrtägigen Buchung der RLW auszugehen. Bei einem zeitlichen Tages-Mehraufwand des Wiegepersonals über 9 Stunden (incl. Auf- und Abbau der RLW) werden zusätzlich pro Stunde Euro 150,- plus MWSt. in Rechnung gestellt.

Als Zeit-Faktor der An- und Abfahrt wird die tatsächlich benötigte Anfahrts- Dauer bzw. -Strecke als Berechnungsgrundlage für die Rückfahrt herangezogen.

 

Der “SPEDITIONS-SERVICE SIEVERN - U.Kraatz“ verwiegt ausnahmslos gemäß der Herstellervorgaben HAENNI für die genutzte Waage.

Grundsätzlich werden nur Verwiegungen gemäß der Vorgabe des…

AG VPA ( Arbeitskreis für die Verwiegung von Pendelachsen ... der Polizei ) 

Polizeilicher Leitfaden für die Wägung von Fahrzeugen

im Straßenverkehr zur Überwachung der zulässigen Massen und Lasten

vom 10.11.2010 und vom 11.11.2019

und der aktuellsten Ausgabe (jeweils neuester Stand) der Wägebroschüre "B.T.E."  

B.T.E = Bund der technischen Eichbeamten (im DGB organisiert)

durchgeführt.

 

Verwiegungen, die NICHT gemäß “AG VPA“- und "B.T.E.  -Standard", z.B. auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, durchgeführt werden bzw. davon abweichen, werden auf der auszuhändigen Wiegenote entsprechend vermerkt.

 

 

Eine Vermietung der RLW ohne Bedienpersonal ist ausgeschlossen !

 

 

Speditions Service Sievern - U.Kraatz

Sievern, den 14.04.2025